Betriebsanleitung M3 (E36)

M3 Limousine, M3 Coupé, M3 Cabrio

BMW 3er M3 Limousine (E36) Baujahr: 1990 - 2000

Postzulassung
Das Bundesministerium für Post und
Telekommunikation hat BMW verpflich
tet, folgende Allgemeingenehmigung
beizufügen.
Allgemeingenehmigung Nr. 496 für
Sende- und Empfangsfunkanlagen
1 Das Errichten und Betreiben der
Sende- und Empfangsfunkanlagen
mit derTypenbezeichnung »EWS/
FZV« der Firma Bayerische Motoren
Werke Aktiengesellschaft, 80778
München, als Funkschließsystem mit
Wegfahrsperre im Kfz auf den Fre
quenzen 125 kHz und 433,92 MHz,
wird aufgrund der§§ 1 und 2 des
Gesetzes über Fernmeldeanlagen in
der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. Juli 1989 hiermit allgemein
genehmigt.
2 Der Frequenzbereich 433,05 MHz bis
434,79 MHz ist für Hochfrequenzge
räte für industrielle, wissenschaftli
che, medizinische, häusliche und
ähnliche Zwecke sowie für Funkanla
gen für verschiedene Zwecke vorge
sehen. Beim Betrieb dero.g. Funk
anlagen kann daher kein Schutz vor
Empfangsstörungen durch die o.g.
Hochfrequenzgeräte und Funkanla
gen gewährt werden.
3 Leitergebundene Fernmeldeanlagen,
die öffentlichen Zwecken dienen, so
wie Funkanlagen dürfen nicht gestört
werden.
4 Funkanlagen, die unter der vorge
nannten Typenbezeichnung in den
Verkehr gebracht werden, bedürfen
keiner besonderen Genehmigung im
einzelnen, wenn sie mit dem beim
Bundesamt für Zulassungen in der
Telekommunikation (BZT) technisch
geprüften Baumuster elektrisch und
mechanisch übereinstimmen und wie
folgt gekennzeichnet sind: Bundes
adler, BZTG750496E sowie Name
der Herstellerfirma Bayerische Moto
ren Werke Aktiengesellschaft, 80778
München und derTypenbezeichnung
»EWS/FZV«. Diese Kennzeichnung ist
am Gehäuse der Funkgeräte entwe
der auf einem Typenschild oder an
örtlich zusammenhängender Stelle,
wenn die Form einer Prägung oder
Gravur gewählt wird, an gut sichtba
rer Stelle anzubringen. Die Kenn
zeichnung muß dauerhaft und ab
nutzungssicherausgeführt und so mit
dem Gehäuse verbunden sein, daß
sie beim Entfernen zerstört wird. Sie
muß von außen jederzeit sichtbar
sein.
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5 Die o.g. Funkanlagen dürfen ohne
eine besondere Genehmigung der
Genehmigungsbehörde nicht mit an
deren Fernmeldeanlagen verbunden
werden.
6 Diese »Allgemeingenehmigung« kann
insgesamt - oder im Einzelfall auch
für einzelne Funkanlagen durch die
örtlich zuständige Genehmigungsbe
hörde - jederzeit widerrufen werden.
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