Betriebsanleitung (E46)

316i, 318i, 320i, 325i, 325xi, 330i, 330xi, 320d, 330d, 330xd

BMW 3er Limousine (E46) Baujahr: 1998 - 2003

222n
Postzulassung
Das Bundesministerium für Post und
Telekommunikation hat BMW verpflich-
tet, folgende Allgemeingenehmigung
beizufügen.
Allgemeingenehmigung Nr. 496 für
Sende- und Empfangsfunkanlagen
1 Das Errichten und Betreiben der
Sende- und Empfangsfunkanlagen
mit der Typenbezeichnung „EWS/
FZV“ der Firma Bayerische Motoren
Werke Aktiengesellschaft, 80788
München, als Funkschließsystem mit
Wegfahrsperre im Kfz auf den Fre-
quenzen 125 kHz und 433,92 MHz,
wird aufgrund der §§ 1 und 2 des Ge-
setzes über Fernmeldeanlagen in der
Fassung der Bekanntmachung vom
3. Juli 1989 hiermit allgemein geneh-
migt.
2 Der Frequenzbereich 433,05 MHz bis
434,79 MHz ist für Hochfrequenz-
geräte für industrielle, wissenschaft-
liche, medizinische, häusliche und
ähnliche Zwecke sowie für Funk-
anlagen für verschiedene Zwecke
vorgesehen. Beim Betrieb der o.g.
Funkanlagen kann daher kein Schutz
vor Empfangsstörungen durch die
o.g. Hochfrequenzgeräte und Funk-
anlagen gewährt werden.
3 Leitergebundene Fernmeldeanlagen,
die öffentlichen Zwecken dienen,
sowie Funkanlagen dürfen nicht
gestört werden.
4 Funkanlagen, die unter der vorge-
nannten Typenbezeichnung in den
Verkehr gebracht werden, bedürfen
keiner besonderen Genehmigung im
einzelnen, wenn sie mit dem beim
Bundesamt für Zulassungen in der
Telekommunikation (BZT) technisch
geprüften Baumuster elektrisch und
mechanisch übereinstimmen und wie
folgt gekennzeichnet sind: Bundes-
adler, BZT G750496E sowie Name
der Herstellerfirma Bayerische Moto-
ren Werke Aktiengesellschaft, 80788
München und der Typen-
bezeichnung „EWS/FZV“. Diese
Kennzeichnung ist am Gehäuse der
Funkgeräte entweder auf einem
Typenschild oder an örtlich
zusammenhängender Stelle, wenn
die Form einer Prägung oder Gravur
gewählt wird, an gut sichtbarer Stelle
anzubringen. Die Kennzeichnung
muss dauerhaft und abnutzungssi-
cher ausgeführt und so mit dem Ge-
häuse verbunden sein, dass sie beim
Entfernen zerstört wird. Sie muss von
außen jederzeit sichtbar sein.
5 Die o.g. Funkanlagen dürfen ohne
eine besondere Genehmigung der
Genehmigungsbehörde nicht mit
anderen Fernmeldeanlagen verbun-
den werden.
6 Diese „Allgemeingenehmigung“ kann
insgesamt – oder im Einzelfall auch
für einzelne Funkanlagen durch die
örtlich zuständige Genehmigungs-
behörde – jederzeit widerrufen
werden.
Online Version zu Sach-Nr. 01 40 0 155 436 - © 07/00 BMW AG

Benötigen Sie Hilfe?

Haben Sie eine Frage zu Ihrem BMW und die Antwort steht nicht im Handbuch? Stellen Sie hier Ihre Frage. Geben Sie eine klare und umfassende Beschreibung des Problems und Ihrer Frage an. Je besser Ihr Problem und Ihre Frage beschrieben sind, desto einfacher ist es für andere BMW-Besitzer, Ihnen eine gute Antwort zu geben.